Verfassung

Ausländer:innen

Einwohner:innen Sachsens, die keine deutsche, aber eine EUStaatsangehörigkeit besitzen, sind auf kommunaler Ebene wahlberechtigt. Dies wollen wir in der Verfassung nachzeichnen und auf alle Einwohner:innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ausdehnen.

Beam­ten­pen­si­ons­fonds

Es ist richtig, dass der Freistaat Sachsen Vorsorge für die Pensionslasten der Landesverwaltung betreibt. Die Verankerung dieser Vorsorgepflicht des Freistaates gegenüber seinen Beamt:innen in der Verfassung wollen wir nicht verändern. Wichtig ist uns aber, dass sich Dinge im Haushaltsvollzug ändern: Die Ansparung muss wirtschaftlich vernünftig erfolgen und in angemessenem Verhältnis zum Gesamthaushalt stehen, daher passen wir die Zuführungs- und Anlagestrategie an.

Corona-Schulden

Die verfassungsmäßige Ausgestaltung der Schuldenbremse hat sich vor dem Hintergrund von Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg als nicht praktikabel erwiesen: Die Tilgungsfristen sind zu kurz gewählt, die Konjunkturkriterien zu einschneidend. Bei der Reform der Schuldenbremse ist uns eine größere Flexibilität wichtig.

Demo­kra­tie­för­derung

Unsere Demokratie lebt davon, dass sie von den Menschen aktiv getragen und befördert wird. Dabei sollen Behörden keine Bremse, sondern Unterstützung sein. Wir möchten die Demokratieförderung als Aufgabe aller staatlichen Institutionen in der Verfassung verankern.   https://2024.spdsachsen.de/category/verfassung/

Euro­pa­bezug

Der Freistaat Sachsen ist als europäische Region in eine Vielzahl von Netzwerken und Strukturen eingebettet. Um die Zusammenarbeit mit unseren EUNachbarn noch besser zu gestalten und die Vertretung unserer gemeinsamen regionalen Interessen auf europäischer Ebene zu stärken, wollen wir den Europabezug unserer Verfassung erweitern.

FDGO

Unsere freiheitliche demokratische Grundordnung – kurz: die fdGO – ist in der sächsischen Verfassung niedergelegt. Wir legen sehr viel Wert darauf, dass der sächsische Verfassungsschutz bei seiner Arbeit die Achtung von Menschenwürde und Grundrechten genauso hoch gewichtet wie den Schutz staatlicher Institutionen. Daher wollen wir seine Zusammenarbeit mit anderen Behörden zwar verbessern, aber seine Befugnisse nicht ausweiten.

Gleich­heits­grundsatz

Viele Bundesländer haben ihren Gleichheitsgrundsatz bereits modernisiert und das Wort Rasse durch zutreffendere Formulierungen ersetzt. Denn es gibt wissenschaftlich betrachtet keine verschiedenen menschlichen Rassen. Stattdessen sind die Diskriminierungsverbote klar zu benennen.

Haus­halts­recht

Auch wenn das Grundgesetz den Ländern eine Schuldenbremse auferlegt: Einzelheiten dazu regeln die meisten Länder nicht in ihren Verfassungen, sondern im normalen Haushaltsrecht. Angesichts der Erfahrungen während der Covid-19- Pandemie ist dies auch für Sachsen der bessere Weg.

Iden­tität

Diskriminierungsverbote sollen Menschen davor schützen, aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale ungleich behandelt zu werden. Dazu gehören Geschlechtsidentität, Religion und nationale Herkunft genauso wie Alter und soziale Stellung, sexuelle Orientierung, Weltanschauung und Behinderung. Wir wollen dies im Gleichheitsgrundsatz abbilden.

Juris­prudenz und Juris­diktion

Rechtswissenschaft (Jurisprudenz) und Rechtsprechung (Jurisdiktion) sind mit der Auslegung des Verfassungstextes befasst. Seine Modernisierung im Lichte sozialen Wandels ist nach mehr als dreißig Jahren auch sinnvoll, um die Entwicklung der Rechtsprechung nachzuzeichnen.

Konjunk­tur­konto

Die Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung hat die Möglichkeiten zur konjunkturellen Kreditaufnahme praktisch auf null beschränkt. Wir wollen den anderen Bundesländern folgen und Kreditmöglichkeiten zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit klar definieren. Dabei ist das sogenannte Konjunkturkonto ein sinnvolles Instrument.

Landtag

Mit der Einführung des Transparenzgesetzes sind die staatlichen Stellen zur Offenlegung vieler Informationen gegenüber allen Bürger:innen verpflichtet. Wir wollen vor diesem Hintergrund die Rechte des Sächsischen Landtages und der einzelnen Abgeordneten bei der Kontrolle der Regierung erweitern, um ihrer besonderen Rolle gerecht zu werden.

Moder­ni­sierung

Als die sächsische Verfassung geschrieben und verabschiedet wurde, gab es noch kein frei zugängliches Internet, die Europäische Union wurde eben erst begründet, Umweltschäden sichtbarer und Erich Honecker verhaftet. Aus heutiger Sicht eine völlig andere Welt! Deshalb ist es richtig, den Verfassungstext nach so langer Zeit grundlegend zu modernisieren und beispielsweise den Klimaschutz als Staatsziel festzuschreiben, den Europabezug zu erweitern und Kinderrechte zu verbriefen.

Normallage

Die Schuldenbremse definiert für die ausnahmsweise Aufnahme von Konjunkturkrediten eine sogenannte Normallage. Deren Berechnungsweise ist nach Erkenntnis vieler Expert:innen falsch gewählt. Wir wollen diesen Fehler in der sächsischen Verfassung korrigieren und die Normallageberechnung verbessern.

Organe

Die sächsische Verfassung regelt auch das Verhältnis der Verfassungsorgane wie Landtag, Staatsregierung und Verfassungsgerichtshof untereinander. Wir wollen die Regelungen zu deren Rechten und Pflichten im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidungen der vergangenen dreißig Jahre überprüfen.

Parlament

Das Parlament repräsentiert die sächsische Gesellschaft. Um weiterhin politische Ansprechpersonen in allen Regionen Sachsens zu haben, soll der Sächsische Landtag auch in Zukunft aus 120 Abgeordneten bestehen.

Quoren

Die Quoren der Volksgesetzgebung sind ein wichtiges Instrument zur Beförderung direkter Demokratie. Durch niedrigere Quoren wird die Hürde für einen Volksantrag oder ein Volksbegehren gesenkt. Wir wollen die Menschen ermutigen, öfter von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, selbst Gesetzesinitiativen in den Landtag einzubringen. Zur Unterstützung richten wir eine Beratung beim Landtag ein. Wir wollen weitere Möglichkeiten zur Stärkung demokratischer Teilhabe auf Landes- und kommunaler Ebene in die sächsische Verfassung aufnehmen.

Recht auf Bildung

In der sächsischen Verfassung ist das Recht auf Bildung lediglich als Staatsziel benannt, aber als individuelles Grundrecht nicht einklagbar. Das wollen wir ändern, denn mit den Rechtsansprüchen auf einen Kita-Platz, der Schulpflicht und dem Weiterbildungsanspruch sind alle Voraussetzungen gegeben.

Schul­den­bremse

Wir wiederholen es gern, weil es für die wirtschaftliche Zukunft unseres Landes wirklich wichtig ist: Die sächsische Schuldenbremse muss reformiert werden. Nur so können wir den Standort Sachsen – Wirtschaft und Arbeitsplätze, Bildung und Gesundheit, Infrastruktur und Kommunen – leistungsfähig erhalten.

Teilhabe

Grundrechte dienen nicht nur dazu, staatliche Eingriffe in die Freiheit der Menschen abzuwehren. Sie sollen auch Teilhabe an existenziellen Gütern wie Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung sichern. Wir wollen über die Teilhabedimension der Grundrechte diskutieren und wo nötig Ergänzungen vornehmen.

Unter­stüt­zungs­un­ter­schriften

Da die sächsische Verfassung im vordigitalen Zeitalter entstanden ist, ist die eigenhändige Unterschrift auf Papier der einzige Weg, auf welchem Bürger:innen Willenserklärungen abgeben können. Das entspricht nicht mehr unserer Zeit, deshalb wollen wir die Verfassung um elektronische Möglichkeiten ergänzen.

Verfas­sungs­treue

Es ist für uns selbstverständlich, dass Beamt:innen einer Pflicht zur Treue gegenüber der Verfassung unterliegen und im Falle einer gravierenden Verletzung dieser Pflicht Konsequenzen zu tragen haben. Die Treueprüfung vor der Verbeamtung muss hohen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Vielmehr muss die Demokratie durch Beamt:innen aber auch aktiv verteidigt werden.

Wahl­recht

Jugendliche sollen mitentscheiden dürfen, wie Gegenwart und Zukunft in unserem Land gestaltet werden – und das nicht nur im Rahmen von Demokratieprojekten, sondern auch mit dem echten Wahlrecht. Wir wollen das Wahlalter auf 14 Jahre absenken. Darüber hinaus sollen Strukturen erarbeitet werden, inwiefern eine barrierefreie Einschreibung ins Wählerverzeichnis vor dem vollendeten 14. Lebensjahr ermöglicht werden kann.

Zwei­drit­tel­mehrheit

Zur Änderung der Verfassung braucht es eine Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten im Sächsischen Landtag bzw. eine Mehrheit aller Stimmberechtigten, sofern die Änderung im Wege der Volksgesetzgebung geschieht. Daher braucht es für die hier dargelegten Änderungen Kompromisse mit den anderen Fraktionen.