Zur Änderung der Verfassung braucht es eine Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten im Sächsischen Landtag bzw. eine Mehrheit aller Stimmberechtigten, sofern die Änderung im Wege der Volksgesetzgebung geschieht. Daher braucht es für die hier dargelegten Änderungen Kompromisse mit den anderen Fraktionen.